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ZR1 2025 134

Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Graubünden · 2025-10-23 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Rechtsverweigerung | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 / 4 In Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), bei A._____ mit Verfügung vom

10. Dezember 2014 per 1. Februar 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung anordnete und C._____ als Beiständin ernannte, – dass A._____ mit Schreiben vom 22. September 2025 bei der KESB Nordbünden einen Wechsel der Beistandsperson beantragte, – dass sich die KESB Nordbünden am 25. September 2025 mit A._____ telefonisch in Verbindung setzte, – dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführerin) mittels auf 6. Oktober 2025 datierter Eingabe (Eingang jedoch am 30. September 2025) beim Obergericht Graubünden eine Beschwerde gegen die KESB Nordbünden wegen Rechtsverweigerung einreichte, – dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe den Antrag auf Wechsel der Beiständin bereits am 22. August 2025 eingereicht, woraufhin die KESB Nordbünden mit Beschwerdeantwort darlegte, dass der Antrag erst am 22. September 2025 eingereicht worden war, – dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag um Wechsel der Beiständin mittels Schreiben vom 4. Oktober 2025 (eingegangen am 7. Oktober 2025) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden zurückzog, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen, weil der KESB Nordbünden offensichtlich keine Rechtsverweigerung oder gar Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, – dass eine Rechtsverzögerung nämlich ein unnötig verzögerndes Handeln und eine Rechtsverweigerung eine Untätigkeit einer Behörde darstellt, – dass davon vorliegend nicht die Rede sein kann, wenn die KESB Nordbünden nach der Antragstellung vom 22. September 2025 bis zur Beschwerdeerhebung vom 30. September 2025 – und somit in acht Tagen – den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson nicht behandelt hat,

E. 3 / 4 – dass die KESB Nordbünden das Obergericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 dahingehend informierte, dass die Beschwerdeführerin sich bei der KESB Nordbünden nach dem Verfahrensstand erkundigt und ihren Antrag auf einen Wechsel der Beistandsperson wieder erneuert habe, – dass diese erneute Antragstellung von der KESB Nordbünden zu behandeln ist und das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht nicht wiederaufleben lässt, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben.

E. 4 / 4 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt am 24. Oktober 2025 Referenz ZR1 25 134 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverweigerung

2 / 4 In Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), bei A._____ mit Verfügung vom

10. Dezember 2014 per 1. Februar 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung anordnete und C._____ als Beiständin ernannte, – dass A._____ mit Schreiben vom 22. September 2025 bei der KESB Nordbünden einen Wechsel der Beistandsperson beantragte, – dass sich die KESB Nordbünden am 25. September 2025 mit A._____ telefonisch in Verbindung setzte, – dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführerin) mittels auf 6. Oktober 2025 datierter Eingabe (Eingang jedoch am 30. September 2025) beim Obergericht Graubünden eine Beschwerde gegen die KESB Nordbünden wegen Rechtsverweigerung einreichte, – dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe den Antrag auf Wechsel der Beiständin bereits am 22. August 2025 eingereicht, woraufhin die KESB Nordbünden mit Beschwerdeantwort darlegte, dass der Antrag erst am 22. September 2025 eingereicht worden war, – dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag um Wechsel der Beiständin mittels Schreiben vom 4. Oktober 2025 (eingegangen am 7. Oktober 2025) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden zurückzog, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen, weil der KESB Nordbünden offensichtlich keine Rechtsverweigerung oder gar Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, – dass eine Rechtsverzögerung nämlich ein unnötig verzögerndes Handeln und eine Rechtsverweigerung eine Untätigkeit einer Behörde darstellt, – dass davon vorliegend nicht die Rede sein kann, wenn die KESB Nordbünden nach der Antragstellung vom 22. September 2025 bis zur Beschwerdeerhebung vom 30. September 2025 – und somit in acht Tagen – den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson nicht behandelt hat,

3 / 4 – dass die KESB Nordbünden das Obergericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 dahingehend informierte, dass die Beschwerdeführerin sich bei der KESB Nordbünden nach dem Verfahrensstand erkundigt und ihren Antrag auf einen Wechsel der Beistandsperson wieder erneuert habe, – dass diese erneute Antragstellung von der KESB Nordbünden zu behandeln ist und das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht nicht wiederaufleben lässt, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben.

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]